Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01.11.2023)

Inhalt

§ 1 Einleitung
§ 2 Gegenstand des Vertrages
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
§ 4 Vergütung und Vergütungsanpassung
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
§ 6 Obliegenheiten des Auftraggebers
§ 7 Datenschutz
§ 8 Haftung
§ 9 Höhere Gewalt
§ 10 Allgemeines

§ 1. Einleitung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Auftragnehmers werden auf alle Angebote, Kostenvoranschläge, Verträge, Belieferungen und Dienstleistungen angewandt, die von Gesellschaften des Auftragnehmers in Deutschland hinsichtlich der Akten- und Datenträgervernichtung oder sonstigen Entsorgungsleistungen erbracht werden. Die Niederlassungen des Auftragnehmers können der Homepage entnommen werden unter „https://www.aktenvernichtung.de/standorte“

Sofern es sich vorstehend um ein Angebot handelt, ist der Auftragnehmer an dieses für die Dauer von 6 Wochen gebunden.

§ 2. Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniger Auftragnehmer alle Leistungen im Bereich der datenschutzgerechten Akten- und Datenträgervernichtung sowie darüber hinaus die im Auftragsschein aufgeführten vereinbarten Leistungen, die beim Auftraggeber anfallen nach den gesetzlichen Bestimmungen der DS-GVO, des BDSG der jeweiligen LDSG, SGB X sowie DIN 66399 soweit im Dienstleistungsvertrag nicht etwas anderes festgelegt wird. Die Vergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen gleichen Inhalts an nicht verbundene Unternehmen des Auftragnehmers ist nicht gestattet.

§ 3. Leistungen des Auftragnehmers

1. Der Leistungsumfang beinhaltet:

a) Die entgeltliche Bereitstellung von (Sicherheits-) Behältern der im Dienstleistungsvertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln des zur Vernichtung bestimmten Gutes beim Auftraggeber ab Vertragsbeginn. Die (Sicherheits-) Behälter können je nach Verfügbarkeit und auf Wunsch mit einem bedarfsgerecht parametrisierten Füllstandssensor ausgerüstet werden.
b) Das Abholen der (Sicherheits-) Behälter mit Protokollierung durch einen Beauftragten des Auftragnehmers und Transport in geschlossenen Fahrzeugen zur Vernichtungs- und / oder Verwertungs- bzw. Beseitigungsstätte.
c) Die Vernichtung in einer gegen unbefugten Zugriff und unberechtigte Kenntnisnahme gesicherten Anlage unter Berücksichtigung zulässiger Beeinflussungsgrößen (Vermischen und Verpressen (gem. 5.2 DIN 663991) und / oder Verwertung / Beseitigung der im Dienstleistungsvertrag festgelegten Stoffe.
d) Das Protokollieren und Bestätigen der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Vernichtung und / oder Verwertung / Beseitigung.
e) Den Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort.
f) Die Bereitstellung der erforderlichen Konnektivität zur Übertragung der Daten des Füllstandssensors in das Auftragssystem des Auftragnehmers. Die durchschnittliche Verfügbarkeit der Konnektivität liegt bei 99,95% im Durchschnitt je Kalenderjahr. Folgende Unterbrechungen der Leistung gelten nicht als Ausfallzeiten und bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt (Excused Events):
aa) Wartungsarbeiten
bb) Störungen, Ausfälle und Probleme, die auf den Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder Vertreter zurückzuführen sind.
cc) Ausfälle, die auf eine Einwirkung von Dritten (z. B. DDoS-Attacke) zurückzuführen sind
g) Die Beseitigung von Störungen und Schäden im Zusammenhang mit oder an den Füllstandssensoren.

2. Die Vernichtung erfolgt grundsätzlich im beleglosen Verfahren mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems.

3. Der Leistungsumfang beinhaltet nicht jene Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind. Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber.

4. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber nach Leistungserbringung mit der Rechnung gegen Entgelt ein Vernichtungszertifikat, das den Anforderungen der DIN 66399 entspricht.

5. Ist die gesetzlich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Vernichtung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen.

§ 4. Vergütung und Vergütungsanpassung

1. Die in dem Auftragsschein vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Höhe. Diese beinhalten die in dem Dienstleistungsvertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers.
Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden.

2. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch an die vom Auftraggeber zu diesem Zweck mitgeteilte E-Mail-Adresse. Für Ausstellung und Versand von Rechnungen in Papierform berechnen wir, soweit Sie unsere Leistungen nicht als Privatperson in Anspruch nehmen, eine Aufwandspauschale in Höhe von 9,50 € netto je ausgestellter Rechnung.

3. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend. Leerfahrten sind kostenpflichtig und werden im Falle eines Behälters mit einem Fassungsvermögen von <= 250 L jeweils mit 14,70 € und im Falle eines Behälters mit einem Fassungsvermögen von > 250 L jeweils mit 30,36 € netto berechnet. Dem Auftraggeber ist es gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorstehenden Pauschalen.

Für die Auslieferung von Behältern mit einem Fassungsvermögen von <= 250 L wird eine Ausliefergebühr i. H. v. 14,70 € netto berechnet. Die Ausliefergebühr für Behälter mit einem Fassungsvermögen von > 250 L beträgt 30,36 € netto.

Grundgebühren werden ab dem 1. Tag und für jeden Tag, bei dem der Behälter beim Auftraggeber verbleibt, in Rechnung gestellt. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Grundgebühr bei Behältern mit einem Fassungsvermögen von <= 250 L 6,00 € netto pro Monat. Die Grundgebühr für Behälter mit einem Fassungsvermögen von > 250 L bis 600 L beträgt 10,00 € netto pro Monat. Die Grundgebühr für Behälter mit einem Füllstandssensor beträgt bei einem Fassungsvermögen <= 250 L 10,00 € netto pro Monat bzw. 14,00 € netto pro Monat bei einem Fassungsvermögen von > 250 L bis 600 L. 

4. Die Laufzeit der Konnektivität beginnt in dem Monat, in welchem der (Sicherheits-) Behälter mit einem Füllstandssensor dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, zu laufen.

5. Eine Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten. Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht,

  • wenn sich die der Kalkulation der Vergütung zugrundeliegenden Kosten erhöhen.
  • bei Steigerungen der Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler oder privater Gebührenänderungen.

Der Dienstleistungsvertrag ist dann entsprechend anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Die Anpassung gilt mit Wirkung ab dem ersten Kalendermonat nach Ablauf der Widerspruchsfrist als vereinbart, sofern der Auftraggeber nicht binnen 2 Wochen schriftlich widerspricht, sofern die Preisänderung mehr als 12 % beträgt.

Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den Dienstleistungsvertrag binnen einer Frist von 3 Monaten beginnend mit dem Zugang des Widerspruchschreibens zu kündigen. Für den bis dahin verbleibenden Leistungszeitraum ist die Preisanpassung in Höhe des zustimmungsfreien Änderungsbetrages in Höhe von 12% bindend.

Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist im Falle einer Erhöhung ausgeschlossen.

Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche aus der Beendigung des Dienstleistungsvertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung des Auftragnehmers nicht zu.

6. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Empfang ohne Abzug fällig.

Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins zu. Ab der zweiten Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt 25,00 € Mahngebühren je Mahnung zu berechnen. Die Gebühren für eine eventuell erforderliche dritte Mahnung belaufen sich auf 35,00 €. Dem Auftraggeber ist es gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorstehenden Pauschalen.

Die Geltendmachung anderer oder weitergehender Verzugsschäden sowie die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer bleiben unberührt.

7. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber gegen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

8. Bei Zahlung mittels Lastschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

9. Sofern die Auftragserbringung aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Umständen einen zusätzlichen Mitarbeiter (z. B. zweiter Fahrer oder Beifahrer) erfordert, so betragen die damit einhergehenden Zusatzkosten für jeden Behälter mit einem Fassungsvermögen von <= 250 L 7,90 € netto und für jeden Behälter mit einem Fassungsvermögen von > 250 L 14,80 € netto.

10. Für vom Auftragnehmer verursachte Aufwendungen, die nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

11. Der Preis für die Ausstellung eines Nachhaltigkeitszertifikates auf Basis der Entsorgungsstatistik beträgt 597,00 € netto.

12. Soweit eine Störung im Zusammenhang mit oder ein Schaden an einem Füllstandssensor auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder auf die Störung bzw. der Schaden auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht oder Obliegenheit des Auftraggebers oder auf sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Einwirkung zurückzuführen ist, erbringt der Auftragnehmer den Aus- und Einbau sowie die Parametrisierung zum Preis von 17,50 € netto pro Füllstandssensor.  

§ 5. Vertragsdauer und Kündigung

1. Der Dienstleistungsvertrag wird, wenn umseitig nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres zu kündigen.

2. Wird der Dienstleistungsvertrag befristet geschlossen, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich gekündigt wird.

3. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung steht jeder Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages zu,

  • wenn die andere Partei einen Insolvenzantrag gestellt hat, oder bei ihr der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) erfüllt ist, oder ein Dritter einen Insolvenzantrag hinsichtlich der anderen Partei gestellt hat und dieser nicht binnen 4 Wochen zurückgewiesen worden ist
  • wenn die andere Vertragspartei ihr obliegende nicht nur unwesentliche vertragliche Pflichten verletzt und das vertragswidrige Verhalten trotz schriftlicher Mahnung fortsetzt.

4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5. Dem Auftragnehmer steht im Hinblick auf die Leistungen der Belieferung von (Sicherheits-) Behältern mit Füllstandssensor und der Konnektivität ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu.

6. In allen Fällen der Beendigung des Dienstleistungsvertrages, sei es aufgrund ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung, ist der Kunde verpflichtet, die Ausrüstung zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte insoweit sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

§ 6. Obliegenheiten des Auftraggebers

1. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DS-GVO liegt beim Auftraggeber.

2. Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen.

3. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Dienstleistungsvertrag voraus. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.

4. Sämtliche (Sicherheits-) Behälter sind ausschließlich mit den vertraglich vereinbarten Abfallstoffen zu befüllen. Das Einfüllen nicht zerkleinerungsfähiger Stoffe jeglicher Art ist nicht gestattet. Die Behälter werden vom Auftragnehmer ungeprüft übernommen. Die Haftung für den Inhalt und etwaige Schäden durch unsachgemäße Befüllung der Behälter sowie für von dem Inhalt ausgehende Schäden liegt beim Auftraggeber. Er hat den Auftragnehmer von diesbezüglichen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

5. Sämtliche dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Sie sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann. Bei Aufstellung von Behältern auf öffentlichen Geländen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die vom Auftraggeber eingeholt werden muss.

6. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die mit einem Füllstandssensor ausgestatteten (Sicherheits-) Behälter nur an Standorten aufgestellt werden, an denen die folgenden Lagerbedingungen erfüllt sind:

a) Verfügbarkeit eines 5G-Mobilfunknetzes
b) Temperaturbereich: -10°C bis +40°C
c) Luftfeuchtigkeit < 75%

7. Falls dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen können, hat er den Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu informieren. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber trägt das Risiko hinsichtlich Verlust, Brandschaden und anderer Gefahren und haftet bis zu ihrem Wiederbeschaffungswert. Der Abschluss einer Versicherung in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes wird angeraten.

8. Die Anfertigung von Kopien überlassener Schlüssel ist nicht gestattet.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und entweder an den Auftraggeber zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung / Beseitigung zuzuführen. Abfallstoffe mit personenbezogenen Daten werden vom Auftragnehmer gem. § 7 verarbeitet. Jegliche Kosten, die bei der Vernichtung / Verwertung / Beseitigung von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, anfallen und die dem Auftragnehmer diesbezüglich entstehen, insbesondere Handlingkosten zur gesonderten Vernichtung von personenbezogenen Daten, hat der Auftraggeber zu tragen.

11. Das durch die Vernichtung gewonnene Abfallgut geht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Ungeachtet dessen bleibt der Auftraggeber bis zur unwiederbringlichen Vernichtung der in den Behältern befindlichen Abfallstoffe Herr der darin enthaltenen personenbezogenen Daten.

12. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Übernahme der Abfälle zu bestätigen. Sofern er dieser Verpflichtung – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Vernichtung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Vernichtung nicht verpflichtet.

13. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Vernichtung anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.

Die vorstehend aufgeführten Obliegenheiten des Auftraggebers sind wesentliche und unabdingbare Voraussetzungen für die Durchführung des Dienstleistungsvertrages, insbesondere für die dem Auftragnehmer obliegenden Leistungspflichten. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen seine Obliegenheiten befreit den Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten und – soweit Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadeneintritt gegeben ist – von seiner Haftung gemäß § 8 dieser AGB.

§ 7. Datenschutz

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Übernahme und Vernichtung der Datenträger nach den Weisungen des Auftraggebers.

2. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in dem Dienstleistungsvertrag. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.

3. Die Pflicht zur Deklaration des erforderlichen Schutzbedarfs obliegt dem Auftraggeber.

4. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.

5. Der Auftragnehmer sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO zu. Diese ergeben sich im Einzelnen aus der zurzeit gültigen Norm DIN 66399-3, Tabelle 1, 3, 4 und / oder 5. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

6. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

7. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
c) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
d) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
e) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
f) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages.

8. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z. B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen.

9. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch
a) die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;
b) die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO;
c) aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
d) eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz).

10. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen.

Hierzu gehören u.a.
a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen;
b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde

11. Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder auf ein Fehlverhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

12. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftraggeber eine Weisung erteilt, welche die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen ändert oder ergänzt, hat er die Kosten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen zu tragen.

13. Die überlassenen Datenträger werden entsprechend den Bestimmungen im Dienstleistungsvertrag vernichtet. Die Rückgabe überlassener Datenträger findet demzufolge keine Anwendung. Daten und Unterlagen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden vom Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt und anschließend gelöscht bzw. datenschutzgerecht vernichtet.

§ 8. Haftung

1.  Die Haftung des Auftragnehmers
a.)  für Schäden resultierend aus Verletzung von Leib und Leben,
b.) für Schäden resultierend aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung,
c.)  aus dem Produkthaftungsgesetz und
d.)  aus Art. 82 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (VO 2016/679) bezüglich Ansprüchen des Betroffenen im Sinn dieser Verordnung richtet sich immer nach dem Gesetz und wird durch die Regelungen dieses Vertrags weder im Grund noch in der Höhe modifiziert.

2.  In den oben nicht genannten Fällen ist die Haftung ausgeschlossen für nicht vorhersehbare atypische Schäden.

3.  Vertragswesentliche Pflichten dieses Vertrags sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies sind insbesondere solche, betreffend den Schutz der verkörperten Daten vor dem Zugriff Unbefugter bis zur Vernichtung und die datenschutzkonforme Vernichtung.

4.  Die Haftung für Vermögensschäden, die aus Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultieren, ist je Schadensfall begrenzt auf EUR 100.000,- (typische vorhersehbare maximale Schadenshöhe) und auf maximal EUR 500.000,- pro Jahr. Der Auftragnehmer hat eine Vermögenschadensversicherung, welche diese typische vorhersehbare Schadenshöhe abgedeckt. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit schriftlich oder in Textform auf eine Erhöhung dieses maximalen typischen vorhersehbaren Schadens hinzuweisen und der Auftragnehmer in diesem Fall verpflichtet gegen angemessene Erhöhung des Entgelts eine entsprechend höhere Deckung der Vermögensschadensversicherung zu besorgen. Diese Modifikation der Haftung beruht auf den Angaben des Auftraggebers zur Einstufung der verkörperten Daten.

5.  Für Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer aus Art. 82 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (VO 2016/679) vereinbaren die Parteien, dass der Gesamtschuldnerinnenausgleich nach Art. 82 Abs. 5 VO 2016/679 modifiziert wird: Falls der Auftragnehmer im Außenverhältnis mehr Schadensersatz als nach diesem Vertrag vereinbart schuldet, wird der Auftraggeber ihn hiervon freistellen.

6.  Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für Verlust und / oder Beschädigung von in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlichen (Sicherheits-) Behältern einschließlich Zubehör (wie z. B. Füllstandssensor) bis zum Wiederbeschaffungswert. Der Abschluss einer Versicherung in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes wird angeraten.

§ 9. Höhere Gewalt

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, soweit die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

1. Unter höhere Gewalt fallen:

  • Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Unwetter, Brandschäden und sonstige Unglücksfälle
  • Krieg, Kriegsbedrohung oder -gefahr, Sabotage, Aufstand, zivile Unruhe oder staatliche angeordnete Zwangslieferung, legislative und administrative Maßnahmen wie Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verbote oder Beschränkungen
  • Import- oder Exportregelungen oder Embargos

2. Unter nicht zu vertretende Gründe fallen:

  • Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe, Handelsstreitigkeiten
  • Rohstoffverknappungen, Material-, Maschinen- oder Personalmangelzustände

3. Betriebsstörungen wie Strom- oder Maschinenausfall

§ 10. Allgemeines

1. Die Abtretung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten aus einem Dienstleistungsvertrag ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners zulässig.

2. Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

3. Sollte eine Bestimmung des Dienstleistungsvertrages oder einzelne Abschnitte einer Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen bzw. die restliche Bestimmung gleichwohl wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind nach Treu und Glauben durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommen. Ist dies nicht möglich, tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.

4. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus dem Dienstleistungsvertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

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